Limited als Alternative?

Limited als Alternative?

Da in den letzten zwei Jahren sich die Anfragen nach der Möglichkeit der Gründung oder des Betreibens einer sogenannten "Limited" in Deutschland häufen, dazu folgende Hinweise:

Es ist grundsätzlich möglich, eine Limited in England zu gründen und dann hier in Form einer Zweigniederlassung zu betreiben. Dafür sind jedoch relativ strenge Voraussetzungen einzuhalten. Die Limited ist in England zu gründen, sie benötigt zwingend einen Geschäftsführer (Director) und einen Repräsentanten (Secretary). Die Limited kennt keine Residenzpflicht in England, allerdings muss eine Zustellungsadresse in England unterhalten werden, welche über den berühmten "Briefkasten" hinausgehen muss.

Es bestehen schon nach geltender Rechtslage erhebliche Nachteile folgender Art:
In England sind Steuererklärungen selbstverständlich in englischer Sprache abzugeben.
Die Limited ist unabhängig davon, ob sie ihren Verwaltungssitz verlegt hat, zur Buchführung und Bilanzerstellung in englischer Sprache und nach englischem Recht verpflichtet, sie muss diese prüfen lassen (in England) und beim Register einreichen. Wird die Pflicht zur Einreichung der Bilanz innerhalb einer Frist von knapp einem Monat nicht eingehalten, werden Bußgelder bis zu £ 1000,-- verhängt, es kommt auch eine Straftat unter gewissen Voraussetzungen in Betracht.
Die nach Deutschland verlegte Limited unterliegt der Körperschaftssteuer in Deutschland, wenn sie hier ihren Verwaltungssitz oder ihren Geschäftssitz hat. Sie ist ferner gewerbesteuerpflichtig.

Weitere Nachteile ergeben sich aus der Praxis. Die Limited muss in England formalisiert nach ganz bestimmten vorgegebenen Mustern, die nicht veränderbar sind, angemeldet werden, sie hat ihren Geschäftsgegenstand genauestens und möglichst umfassend darzulegen.
Bei der Anmeldung dieses Geschäftsgegenstandes in Deutschland, beispielsweise als Zweigniederlassung, unterliegt dann dieser (sehr umfangreiche) Geschäftsgegenstand wiederum der Veröffentlichung durch das hiesige Handelsregister. Dabei werden Veröffentlichungskosten im Voraus gefordert, die ohne weiteres 1.200,-- € oder mehr betragen können.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der einzige wirkliche Vorteil der Limited in dem Umstand liegt, dass kein formalisiertes und einer Mindestgrenze unterliegendes Stammkapital auszubringen ist. Dem steht allerdings ein hoher Mehraufwand durch den Zwang zu zwei unterschiedlichen Bilanzen und Steuererklärungen gegenüber, welcher nach ein paar Betriebsjahren die höheren Gründungskosten, abgesehen mal vom Veröffentlichungsaufwand, bei einer GmbH deutlich übersteigen wird. Aus kostenmäßigen Gesichtspunkten lohnt sich die Gründung einer Limited in England und anschließende Sitzverlegung nach Deutschland daher wohl auf keinen Fall.


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