Hinweispflicht bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis endet, sind ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Nicht erst bei Ablauf der Kündigungsfrist oder gar am ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sondern schon nach Kenntniserlangung von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss sich der Arbeitnehmer beim Arbeitsamt melden. Unterlässt er dies, muss er mit einer Minderung seines Arbeitslosengeldes rechnen.
Der Arbeitgeber wiederum hat frühzeitig den Arbeitnehmer über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die obige Verpflichtung (zur unverzüglichen Meldung) zu informieren und den Arbeitnehmer (darüber hinaus) zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt freizustellen.
Ein Arbeitnehmer, welcher sich verspätet beim Arbeitsamt meldet, kann gegebenenfalls bei unterlassener Hinweispflicht vom Arbeitgeber Schadensersatz verlangen.
Aus diesem Grunde empfiehlt es sich dringend, bei jeder Kündigung den Hinweis auf die Meldepflicht bereits in den Text der Kündigung aufzunehmen und den Empfang der Kündigung quittieren zu lassen.
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