Indirekte Verlängerung der Probezeit eines Arbeitsverhältnisses
Bekanntlich kann die Probezeit eines Arbeitsverhältnisses auf längstens sechs Monate vereinbart werden, wobei ggf. am Ende der Probezeit noch nicht feststeht, ob der Mitarbeiter für den Arbeitsplatz geeignet ist.
Um hier noch einen weiteren Überlegungsspielraum zu schaffen, empfiehlt es sich, am Ende der Probezeit in Zweifelsfällen eine Kündigung mit einer etwas längeren Kündigungsfrist auszusprechen, beispielsweise eine Kündigung mit einer Auslauffrist von zwei Monaten.
Gleichzeitig kann dem Mitarbeiter dann eine Zusage erteilt werden, dass er im Falle der "Bewährung" bleiben darf bzw. zum Ablauf der Kündigungsfrist die ausgesprochene Kündigung zurückgenommen wird.
Maßgeblich ist jedoch, dass wegen der Höchstdauer des Probearbeitsverhältnisses einerseits und des Kündigungsschutzes andererseits die entsprechende Kündigung noch innerhalb der Probezeit ausgesprochen wird.
Das BAG hat eine entsprechende Verfahrensweise juristisch anerkannt (BAG BB 2002, 2070; Urteil v. 07.03.2002 – 2 AZR 93/01).
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