Anordnung des persönlichen Erscheinens

Anordnung des persönlichen Erscheinens in einem Zivilprozess

Ordnet das Gericht das persönliche Erscheinen der Prozessparteien oder/und eines Geschäftsführers zum Verhandlungstermin an, so gilt folgendes:

1) Die Anordnung des persönlichen Erscheinens bedeutet keineswegs, dass die Prozessparteien persönlich erscheinen müssen; sie können sich auch (am besten mit schriftlicher Vollmacht) durch eine andere Person vertreten lassen. Diese Personen sollen allerdings sachkundig sein, das heißt, über den Fall informiert, und weiterhin ermächtigt sein, die gebotenen Erklärungen, insbesondere einen Vergleichsabschluss, abzugeben. Das wiederum bedeutet Sachkunde und Handlungskompetenz.

2) Fehlt eine von beiden Voraussetzungen, ist die Partei im Zweifel nicht richtig vertreten. Dies kann dazu führen, dass das Gericht einen Ordnungsgeldbeschluss erlässt und ein Ordnungsgeld verhängt, ersatzweise Ordnungshaft. Ordnungsgeldbeschlüsse ergehen auch in Fällen unentschuldigten Fernbleibens, ihre Höhe bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles, liegen jedoch i. d. R. nicht unter 250,-- EUR. Beim Landgericht Berlin wurden auch Ordnungsgelder von 500,-- EUR und höher verhängt.
Es ist daher empfehlenswert, den gerichtlichen Anordnungen entweder selbst oder in der unter 1) beschriebenen Weise durch Entsendung eines Vertreters nachzukommen.

3) Die sachkundige Person kann auch ein benannter Zeuge in dem Streitverfahren sein. Hierbei ist aber eine gewisse Vorsicht am Platze. Die Gegenseite wird im Falle einer Vernehmung des Zeugen rügen, der Zeuge habe sein Wissen nicht aus der Erinnerung an den fraglichen Vorfall, sondern aus der Erörterung des Sach- und Streitstandes im Termin geschöpft. Es besteht also Gefahr, dass ein Zeuge insoweit »entwertet« wird.

4) Es ist auch zulässig, den Rechtsanwalt mit der persönlichen Vertretung zu beauftragen. Die normale Prozessvollmacht ist dafür nicht ausreichend, es bedarf einer gesonderten Vollmachtserklärung, im Zweifel für jeden einzelnen Termin. Überdies wird diese Vertretung von einigen Gerichten nicht gern gesehen, sie ist aber erlaubt.Mitarbeiter für den Arbeitsplatz geeignet ist.

Um hier noch einen weiteren Überlegungsspielraum zu schaffen, empfiehlt es sich, am Ende der Probezeit in Zweifelsfällen eine Kündigung mit einer etwas längeren Kündigungsfrist auszusprechen, beispielsweise eine Kündigung mit einer Auslauffrist von zwei Monaten.

Gleichzeitig kann dem Mitarbeiter dann eine Zusage erteilt werden, dass er im Falle der "Bewährung" bleiben darf bzw. zum Ablauf der Kündigungsfrist die ausgesprochene Kündigung zurückgenommen wird.

Maßgeblich ist jedoch, dass wegen der Höchstdauer des Probearbeitsverhältnisses einerseits und des Kündigungsschutzes andererseits die entsprechende Kündigung noch innerhalb der Probezeit ausgesprochen wird.

Das BAG hat eine entsprechende Verfahrensweise juristisch anerkannt (BAG BB 2002, 2070; Urteil v. 07.03.2002 – 2 AZR 93/01).


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