Eintragungsfähigkeit des "@-Zeichens"

Eintragungsfähigkeit des "@-Zeichens" als Firmenbestandteil
(LG Berlin v. 13.1.2004 -- 102 T 122/03)

Der Klammeraffe ist eintragungsfähig, das Landgericht Berlin hat die Verwendung
des @-Zeichens innerhalb der Firma gestattet.

In letzter Zeit mehrten sich auch die Literaturstimmen, welche den ablehnenden Entscheidungen(1) widersprachen. Unrichtig war aus diesseitiger Sicht die Auffassung des mit einer vorbildlichen Homepage ausgestatteten BayObLG, »dass das Zeichen (in dieser Aussprachefunktion) nicht allgemein bekannt ist«, vielmehr mag es sich gerade umgekehrt verhalten; alle Internetbenutzer und E-Mail-Versender, und dies werden Millionen sein, kennen dieses Zeichen und seine Aussprache, nur nicht die Richter des BayObLG!

Überwiegend wird argumentiert, dass entsprechend der Namensfunktion der Firma (§ 17 Abs. 1 HGB) die verwendete Firma zur Kennzeichnung des Kaufmannes geeignet sein müsse (§ 18 Abs. 1 Alt.1 HGB). Daher müssen Firmenkern und Firmenzusätze grundsätzlich eine wörtliche und aussprechbare Bezeichnung darstellen. Dementsprechend wird nahezu einhellig angenommen, dass eine Firma nur aus Worten, nicht dagegen aus Bildern und dementsprechend auch nicht aus Bildzeichen oder sonst unaussprechbaren Abkürzungen bestehen kann. So sind auch Sonderzeichen nicht eintragungsfähig, da sie in ihrer Aussprache objektiv mehrdeutig sind (2).

Die Gegner der Eintragung einer Firma, deren Bestandteil das @-Zeichen ist, argumentieren damit, dass es sich bei dem @-Zeichen um ein unaussprechbares Bildzeichen handelt. Für den Handelsverkehr sei nicht genau erkennbar, wie dieses Zeichen ausgesprochen und dementsprechend die betreffende Firma benannt werden solle. Zum einen könne das @ als "a" ausgesprochen werden, zum anderen aber auch als englisches "at", eine Eindeutigkeit sei daher nicht gewährleistet (3).

Das Amtsgericht Charlottenburg hatte in dem hier vorliegenden Fall die Eintragung der Firma Tech@Spree mit der Begründung abgelehnt, die Verwendung von Sonderzeichen sei nicht zulässig. (4) Dies beruhe zum einen darauf, dass das Zeichen nach wie vor in seiner Funktion und Bedeutung nicht eindeutig sei. So komme dem @-Zeichen nicht unmissverständlich die Bedeutung "at" zu. Zum anderen befinde sich das Zeichen außerhalb des gebräuchlichen Zeichensatzes und werde deshalb häufig nicht richtig dargestellt.

Ein anderer Ansatzpunkt, mit dem die Eintragung abgelehnt wird, ist der Hinweis auf den fehlenden Anspruch auf die Eintragung eines Schriftbildes. Soll das @-Zeichen nämlich die Funktion des Buchstabens "a" erfüllen, wie es auch in der Elektroindustrie zu beobachten ist, sei es nicht eintragungsfähig, weil kein Anspruch auf Übernahme eines unter Werbegesichtspunkten gestalteten Schriftbildes bestehe (5). Die vom Firmeninhaber gewählte Schreibweise werde nicht Firmenbestandteil.

Diese Argumente sind jedoch aus diesseitiger Sicht bei der ständigen Fortentwicklung des Internets und seiner weltweiten Verbreitung nicht mehr haltbar. Es ist wünschenswert , dass sich das Handelsregister den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Veränderungen anpasst und diesen nicht behindernd im Wege steht.

Mit diesen Hinweisen gehen auch die Befürworter der Eintragung gegen die ablehnende Haltung vieler Gerichte vor. Es wird z.B. darauf abgestellt, dass das in der Internetbranche und dem Verbraucher gemeinhin bekannte @-Zeichen gerade kein Sonderzeichen darstellt, sondern wortersetzende Funktion hat (6). Es muss daher als Bestandteil einer im übrigen aus originären Buchstaben gebildeten Firmenbezeichnung ins Handelsregister eingetragen werden können. Zur Begründung der Eintragungsfähigkeit wird überwiegend auf die Vergleichbarkeit des @-Zeichens mit den unzweifelhaft eintragungsfähigen "&" und "+" Zeichen abgestellt. Die Firmenbezeichnung sei auch bei Verwendung des @-Zeichens unterscheidungskräftig, so dass den Anforderungen für die Eintragung in das Handelsregister Genüge getan sei.

Bei der Beurteilung der Eintragungsfähigkeit des @-Zeichens ist auch zu berücksichtigen, dass das Handelrechtsreformgesetz von 1998 eine Liberalisierung des Firmenrechts beabsichtigte, um dieses den Gegebenheiten des modernen Wirtschaftslebens anzupassen. In logischer Konsequenz muss daher das @-Zeichen eintragungsfähig sein, da sich in den letzten Jahren die Anwendung des Internets rasant ausgebreitet hat, so dass es nicht mehr zeitgemäß erscheint, dem Handelsverkehr die Kenntnis des @-Zeichens abzusprechen. Aus Sicht der Gesellschaft hat das @-Zeichen zwischenzeitlich eine eindeutige Verkehrsgeltung erlangt, die ihm das BayObLG Mitte des Jahres 2001 noch nicht zuerkennen wollte.

Im Hinblick auf die Strenge des deutschen Firmenrechts im Vergleich zu dem europäischen Recht, ist es zu begrüßen, wenn innovative Unternehmensbenennungen dadurch gefördert werden, dass ihre Eintragungsfähigkeit in das Handelsregister nunmehr ermöglicht wird und die Antragsteller nicht mehr tröstend darauf verwiesen werden müssen, dass es dem Kaufmann unbenommen sei, eine von der Eintragung in das Handelsregister abweichende Schreibweise auf seinem Briefkopf zu wählen (7).

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin stellt einen Schritt in die richtige Richtung dar, es bleibt abzuwarten, ob sich weitere Gerichte dieser Auffassung anschließen werden und die Eintragung des @-Zeichens ebenso eine Selbstverständlichkeit wird wie die des &-Zeichens. Dies wäre auch hinsichtlich der allgemeinen Modernisierung des Handelsrechts ein zwar kleiner aber dennoch nicht unwichtiger Schritt.



Von Rechtsanwalt und Notar Michael Thomas und Rechtsanwältin Dunja Bergs, Berlin
Veröffentlicht u.a. in GmbHRundschau 7/04

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(1) BayObLG, Beschl. v. 04.04.2001 – 3 Z BR 84/01 -; OLG Braunschweig, Beschl. v. 27.11.2000 – 2 W 270/00 -; LG München, Urt. v. 25.01.2001 – 17 HK T 24115/00

(2) Keidel/Krafka/Willer, Registerrecht, 6. Aufl., Rdn. 214f; Scholz/Emmerich, GmbHG, 9. Aufl., Bd.1, § 4 Rdn. 10

(3) so z.B. OLG Braunschweig aaO; BayObLG aaO; Doris Möller, Das neue Firmenrecht in der Rspr. - Eine kritische Bestandsaufnahme, DNotZ 2000, 830, 842

(4) AG Charlottenburg, Beschl. v. 22.10.2003 – 93 HRB 56452

(5) Staub/Hüffer, HGB, 4. Aufl., § 17 Rdn. 10

(6) LG Cottbus, Beschl. v. 2.8.2000 – 11 T 1/00, CR 2002, 134f

(7) LG Berlin, Beschl. v. 20.03.2000 –98 T 9/00 -


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