E-Commerce

Gesetz über E-Commerce
Teledienstegesetz (TDG)

Die Angabe von Namen und Anschriften auf der Homepage reicht nach dem TDG nicht aus, vielmehr gelten nach der Verschärfung des TDG eine Reihe von weiteren Hinweispflichten:
Name und Anschrift des Dienstanbieters sowie des Landes; es besteht die Verpflichtung, Namen und Anschrift sowie bei juristischen Personen Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten mitzuteilen.
Die Homepage muss Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen. Dies schließt insbesondere die Angabe der E-Mail-Adresse ein, aber auch die weiteren Kommunikationsmittel, wie Telefon, Fax usw..
Bei gewerblichen Anbietern ist die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben.
Bei Kaufleuten sind die Registerangaben, das Amtsgericht des Handelsregisters oder das Partnerschaftsregister sowie die entsprechende Registernummer anzugeben.
Gegebenenfalls ist die Kammer anzugeben, zu welcher der Anbieter gehört, beispielsweise Handwerkskammer Berlin usw.
Bei Führung von Titeln oder besonderen Berufsbezeichnungen gegebenenfalls auch Angabe des Herkunftslandes oder der Behörde, welche die Berufsbezeichnung verliehen hat, ergänzend auch das Land, in welchem der Teledienst ausgeübt wird.
Dieses "Impressum" kann auch hinter einem Button oder durch eine Verweisung erreichbar sein, es muss also nicht unbedingt integraler Bestandteil der Frontpage sein.

Für Fälle der Missachtung dieser Hinweispflicht sieht § 12 TDG vor, dass diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- EUR geahndet werden kann.


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