Versorgungssperre durch den Vermieter nach beendetem Mietverhältnis
Der BGH hat mit Urteil vom 6. Mai 2009, der zukünftigen "kostenfreien" Nutzung von Gewerberäumen durch gewerbliche Mieter einen Riegel vorgeschoben. Es ist eher häufig als selten zu beobachten, das wegen Nichtzahlung der Miete oder Pacht gekündigte Gewerbemieter, insbesondere Gastronomen, ihr Gewerbe trotz Kündigung oder Auslaufens des Mietvertrages weiterbetreiben, ohne Miete, Nutzungsentgelte oder Nebenkostenvorauszahlungen zu leisten. Stellte der Vermieter dann die Versorgung mit in der Regel von ihm vorbezahlten Nebenleistungen ein, wurde er durch den unerwünschten Mieter mit einstweiliger Verfügung überzogen und musste in der Regel die Nebenleistungen fortsetzen, obwohl er dafür kein Entgelt erhielt. Räumungsklagen in Gewerbesachen benötigen bis zu einer Entscheidung mehrere, manchmal viele Monate.
Galt bisher die Unterbrechung der Nebenversorgung mit Wasser, Strom oder Heizung auch nach Kündigung oder Vertragsablauf als verbotene Eigenmacht, auch wenn der Vermieter diese Kosten vorschiessen musste, hat der Bundesgerichtshof nun entgegen dieser Auffassung entschieden, dass nur unmittelbare Eingriffe, wie Aushängen der Fenster, Behinderung des Zuganges, Auswechseln der Schlösser u.ä. eine verbotene Besitzstörung darstellen, nicht aber das Zurückhalten von eigenfinanzierten Nebenversorgungen. Besitz ist eben (nur),"worauf man sitzt", nicht aber die "Bedienung".
Diese Entscheidung war der Schlusspunkt der Tätigkeit von Rechtsanwalt Thomas in den Vorinstanzen; ein entsprechendes Verfahren war vor dem Landgericht Berlin gegen den Vermieter, in der Berufungsinstanz vom Kammergericht für den Vermieter entschieden worden. Das Kammergericht ließ, möglicherweise um seinerseits eine allgemeine Klarheit in der Rechtsfrage zu erlangen, die Revision zum Bundesgerichtshof zu.
Vor dem Bundesgerichtshof können sich die Parteien nicht von ihren bisherigen Rechtsanwälten, sondern nur von dort zugelassenen Rechtsanwälten, welche ausschließlich vor dem Bundesgerichtshof tätig werden, vertreten lassen. So wurde auch der hiesige Kläger und Vermieter von einem äußerst tüchtigen Kollegen vertreten, dessen Argumentation der Bundesgerichtshof inhaltlich gefolgt ist.
Das Urteil ist noch nicht in vollständiger Fassung veröffentlicht, nur die anhängende Presseerklärung.
Bitte fragen sie in jedem Fall, falls bei Ihnen entsprechender Handlungsbedarf besteht, Ihren Rechtsanwalt.
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