Entscheidung des Kammergerichtes zur Fortgeltung einer Vollmacht bei Tod des Vollmachtgebers
Ob der Tod des Vollmachtgebers das Erlöschen der unter Lebenden erteilten Vollmacht zur Folge hat, oder ob ein Fortbestehen über den Tod hinaus bestimmt wurde, ist durch Auslegung zu ermitteln. Im Zweifel besteht die Vollmacht gemäß § 168 Satz 1, 672 Satz 1 BGB fort. Rechtsfolge über den Tod hinaus ist es, daß der Bevollmächtigte nach dem Tode des Vollmachtgebers dessen Erbe vertritt. Kammergericht 25 U 214/02 vom 13.06.2003
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