Verjährung von Altforderungen

Verjährung von "Altforderungen" am 31.12.2004

Zum Ende diesen Jahres, nämlich am 31.12.2004, haben wir einen in der deutschen Rechtsgeschichte wohl einmaligen Tag vor uns. Das ist der erste Tag, an dem so viele Forderungen verjähren wie noch nie.

Der Grund für die Verjährung zahlreicher Forderung ist die am 01.01.2002 in Kraft getretene Schuldrechtsreform. Mit ihr ist die Regelverjährung von seinerzeit 30 Jahre auf nur 3 Jahre verkürzt worden. Aufgrund der Überleitungsvorschriften gilt für alle Forderungen, die aus der Zeit vor dem 01.01.2002 stammen (sog. "Altforderungen"), nunmehr die neue Frist von drei Jahren. Diese Frist endet am 31.12.2004.

Hiervon betroffen sind Forderungen wie:


Ansprüche auf Vertragserfüllung (etwas auf Lieferung der Kaufsache) und ähnliche Ansprüche (z.B. auf Rückzahlung eines Darlehens);
Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß und sog. "positive" Vertragsverletzung, also z.B. Ansprüche aus Pflichtverletzungen von Dienstverträgen;
Ansprüche aus Gesellschaftsverhältnissen (soweit keine Sonderregelungen gelten);
Ansprüche aus den Vertragstypen, bei denen die Vertragsverletzung nicht speziell geregelt ist;
Etc.

Aus diesem Grunde sollten Sie sog. "Altforderungen" demnächst anwaltlich überprüfen lassen. Diese Hinweise gelten nur für Forderungen, welche nicht gerichtlich festgestellt sind.


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