Sie sind hier: News Eigenes Datenschutz

Datenschutz

In der Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vom 14. Januar 2003 sind zahlreiche Einzelbestimmungen über den Umgang mit Daten Dritter enthalten und darüber hinaus in den §§ 43,44 BDSG zahlreiche Ordnungswidrigkeiten und einige Straftatbestände vom Gesetzgeber festgeschrieben worden.

Soweit mit Erhebungen, Verarbeitungen oder Nutzungen personenbezogener Daten am 23. Mai 2001 bereits begonnen wurde, bestand eine Übergangsfrist von drei Jahren, mithin bis zum 23. Mai 2004. Seit Ablauf dieser Übergangsfrist können die entsprechenden Behörden bei allen datenführenden Stellen verlangen, dass die Bestimmungen des BDSG eingehalten werden. Dies betrifft beispielsweise, dass Daten nur mit Einwilligung des Betroffenen erhoben und verwendet werden dürfen, Verfahren automatisierter Verarbeitungen grundsätzlich meldepflichtig sind und grundsätzlich ein Beauftragter für den Datenschutz zu bestellen ist, es sei denn, der Betrieb hat nicht mehr als vier Arbeitnehmer.

Der Beauftragte für den Datenschutz hat die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit aufzuweisen, wobei es mit Sicherheit nicht ausreichend ist, dass die entsprechende Person über EDV-Kenntnisse verfügt. Die Kenntnis der rechtlichen Materie ist ebenfalls erforderlich, da der Beauftragte für den Datenschutz auf die Einhaltung des BDSG hinzuwirken hat (§ 4g BDSG).

Es ist davon auszugehen, dass mit entsprechenden Prüfungen gerechnet werden muss.

Verstöße bzw. die Nichteinhaltung der Bestimmungen des Datenschutzes können mit Bußgeldern als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, und zwar mit Geldbußen (in den leichteren Fällen) von bis zu 25.000,-- Euro bzw. (in den schweren Fällen) von bis zu 250.000,-- Euro.
Werden die vorsätzlichen Verstöße gegen Entgelt oder in der Absicht der Bereicherung oder Beschädigungsabsicht begangen, ist sogar ein Straftatbestand gegeben.

Es ist daher empfehlenswert, den eigenen Betrieb, sofern entsprechende Voraussetzungen vorliegen, möglichst den Erfordernissen des Datenschutzes anzupassen.

Anzumerken ist, dass die Bestimmungen des Bundesdatenschutzes nicht gelten, soweit speziellere Vorschriften vorrangig sind. Dies dürfte insbesondere gegeben sein bei Dienstleistungen höherer Art, für welche besondere Regelungen in der Regel bestehen.
Zu nennen sind hier Rechtsanwälte und Steuerberater, auf einer anderen juristischen Ebene auch Notare.